AGB
Es gelten die AGB der Berufsgrupoe IT-Dienstleister der österreichischen Wirtschaftskammer.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie
(B2B)
Ausgabe 2018
1. Allgemeines
1.1. Der Auftragnehmer (AN) erbringt
für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie und
des Betriebs von Hard- und Softwarekomponenten unter Einhaltung der
beiliegenden, einen integrierenden Bestandteil bildenden Service Level
Agreements (SLAs).
1.2. Diese Allgemeinen Bedingungen (AB) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Dienstleistungen, die der AN gegenüber dem AG erbringt, auch wenn im Einzelfall bei Vertragsabschluss nicht ausdrücklich auf die AB Bezug genommen wird. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden.
2. Leistungsumfang
2.1. Der genaue Umfang der
Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen SLA mit dem AG festgelegt. Sofern
nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während
der beim AN üblichen Geschäftszeiten laut SLA.
Der AN wird entsprechend dem jeweiligen SLA für die Erbringung und
Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen.
2.2. Grundlage der für die
Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der
qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage
der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue
Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten
Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes
Angebot unterbreiten.
2.3. Der AN ist berechtigt, die zur
Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen
zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist.
2.4. Leistungen durch den AN, die vom AG über den
jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden
vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN
gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim
AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und
Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder
sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind
Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und
bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
2.5. Sofern der AN auf Wunsch des AG
Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen
dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten
zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen
verantwortlich.
2.6. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
3. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG
3.1. Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen,
die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der
AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung
des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN
enthalten sind.
3.2. Sofern die Dienstleistungen vor
Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der
Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse,
Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen
für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und
Qualität (z.B. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der
AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen
für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum-
und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und
Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere
Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten
selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN
Weisungen -gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der
Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner
herantragen.
3.3. Der AG stellt zu den vereinbarten
Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages
benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form
zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und
Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der
Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die
Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen
können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer
technischen und kommerziellen Auswirkungen.
3.4. Soweit dies nicht ausdrücklich im
Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf
eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen.
3.5. Der AG ist verpflichtet, die zur
Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins
vertraulich zu behandeln.
3.6. Der AG wird die dem AN übergebenen
Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust
oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können.
3.7. Der AG wird alle ihm obliegenden
Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung
der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN
und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der
Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG
erhalten.
Der AG ist dafür verantwortlich, dass die an der Vertragserfüllung beteiligten
Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte
entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken.
3.8. Erfüllt der AG seine
Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem
vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher
Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.
Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in
angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden
Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen
gesondert vergüten.
3.9. Der AG sorgt dafür, dass seine
Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten
Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände
sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden.
3.10. Sofern nichts anderes vereinbart
wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.
4. Personal
4.1. Sofern nach den zwischen den
Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen Mitarbeiter des AG vom AN
übernommen werden, ist darüber eine separate schriftliche Vereinbarung zu
treffen.
5. Change Requests
5.1. Beide Vertragspartner können jederzeit
Änderungen des Leistungsumfangs verlangen (“Change Request”). Eine
gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe
für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem
Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu
geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider
Vertragspartner bindend.
6. Leistungsstörungen
6.1. Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen
Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu
den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen
Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet,
mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist
seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach
seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige
Nachbesserungsarbeiten durchführt.
6.2. Beruht die Mangelhaftigkeit auf
Beistellungen oder Mitwirkungen des AG oder auf einer Verletzung der Verpflichtungen
des AG gemäß Punkt 3.9, ist jede unentgeltliche Pflicht zur Mängelbeseitigung
ausgeschlossen. In diesen Fällen gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz
möglichen Einschränkungen dennoch als vertragsgemäß erbracht. Der AN wird auf
Wunsch des AG eine kostenpflichtige Beseitigung des Mangels unternehmen.
6.3. Der AG wird den AN bei der
Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur
Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich
oder per e-mail dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung
entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG.
6.4. Die Regelungen dieses Punktes gelten sinngemäß für allfällige Lieferungen von Hard- oder Softwareprodukten vom AN an den AG. Die Gewährleistungsfrist für solche Lieferungen beträgt 6 Monate ab Übergabe. § 924 ABGB “Vermutung der Mangelhaftigkeit” wird einvernehmlich ausgeschlossen. Für allfällige dem AG vom AN überlassene Hard- oder Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Gewährleistungsbedingungen des Herstellers dieser Produkte. Bis zur vollständigen Bezahlung behält sich AN das Eigentum an allen von ihm gelieferten Hard- und Softwareprodukten vor.
7. Vertragsstrafe
7.1. Der AN ist verpflichtet, die im SLA genannten Erfüllungsgrade bzw. Wiederherstellungszeiten nach Prioritäten einzuhalten. Sollte der AN für die Wiederherstellung die im SLA genannten Zeitlimits überschreiten, hat der AN pro angefangener Stunde der Überschreitung Pönalen bis zur tatsächlichen Wiederherstellung (Erfüllung) an den AG laut SLA zu bezahlen:
Die obgenannten Pönalen pro Jahr sind der Höhe nach mit 20% des Gesamtjahresentgeltes begrenzt. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadenersatzanspruches, es sei denn bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen.
Sollten pönalwirksame Überschreitungen eintreten, sind diese dem AN unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
8. Haftung
8.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
8.2. Die Haftung für mittelbare Schäden – wie beispielsweise entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter – wird ausdrücklich ausgeschlossen.
8.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
8.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab.
8.5. Ist die
Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den
Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2 nicht ausgeschlossen, jedoch für die
Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal EUR 10 % der Auftragssumme je
Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem
Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des AG -gleich
aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.
9. Vergütung
9.1. Die vom AG zu bezahlenden Vergütungen und
Konditionen ergeben sich aus dem Vertrag. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird
zusätzlich verrechnet.
9.2. Reisezeiten von Mitarbeitern des
AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes
vergütet. Die genannten Sätze ändern sich entsprechend der Preisgleitklausel in
Punkt 9.5. Zusätzlich werden die Reisekosten und allfällige Übernachtungskosten
vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und
Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege(Kopien).
9.3. Der AN ist jederzeit berechtigt, die Leistungserbringung von der Leistung von Anzahlungen oder der Beibringung von sonstigen Sicherheiten durch den AG in angemessener Höhe abhängig zu machen.
9.4. Soweit nicht vertraglich anders
vereinbart, werden einmalige Vergütungen nach der Leistungserbringung, laufende
Vergütungen vierteljährlich im Voraus verrechnet. Die vom AN gelegten
Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne
jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den
Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. Eine Zahlung gilt an dem
Tag als erfolgt, an dem der AN über sie verfügen kann. Kommt der AG mit seinen
Zahlungen in Verzug, ist der AN berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen und
alle zur Einbringlichmachung erforderlichen Kosten zu verrechnen. Sollte der
Verzug des AG 14 Tage überschreiten, ist der AN berechtigt, sämtliche
Leistungen einzustellen. Der AN ist überdies berechtigt, das Entgelt für alle
bereits erbrachten Leistungen ungeachtet allfälliger Zahlungsfristen sofort
fällig zu stellen.
9.5. Laufende Vergütungen beruhen auf
dem Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
9.6. Die Aufrechnung ist dem AG nur mit
einer vom AN anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung
gestattet. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem AG nicht zu.
9.7. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.B. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG.
Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN Schad- und klaglos halten.
10. Höhere Gewalt
10.1. Soweit und solange Verpflichtungen infolge
höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik,
Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung,
Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw.
Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen
nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht
fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine
Vertragsverletzung dar.
11. Nutzungsrechte an Softwareprodukten und Unterlagen
11.1. Soweit dem AG vom AN Softwareprodukte
überlassen werden oder dem AG die Nutzung von Softwareprodukten im Rahmen der
Dienstleistungen ermöglicht wird, steht dem AG das nichtausschließliche, nicht
übertragbare, nicht unterlizenzierbare, auf die Laufzeit des Vertrags
beschränkte Recht zu, die Softwareprodukte in unveränderter Form zu benutzen.
11.2. Bei Nutzung von Softwareprodukten
in einem Netzwerk ist für jeden gleichzeitigen Benutzer eine Lizenz
erforderlich. Bei Nutzung von Softwareprodukten auf “Stand-Alone-PCs”
ist für jeden PC eine Lizenz erforderlich.
11.3. Für dem AG vom AN überlassene Softwareprodukte Dritter gelten vorrangig vor den Regelungen dieses Punktes die jeweiligen Lizenzbestimmungen des Herstellers dieser Softwareprodukte.
11.4. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen.
Die Rechte des AG nach den §§ 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt.
11.5. Alle dem AG vom AN überlassenen
Unterlagen, insbesondere die Dokumentationen zu Softwareprodukten, dürfen weder
vervielfältigt noch auf irgendeine Weise entgeltlich oder unentgeltlich
verbreitet werden.
12. Laufzeit des Vertrags
12.1. Der Vertrag tritt mit Unterschrift durch beide
Vertragspartner in Kraft und läuft auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag kann von
jedem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten,
frühestens aber zum Ende der im Vertrag vereinbarten Mindestlaufzeit, durch
eingeschriebenen Brief gekündigt werden.
12.2. Jeder Vertragspartner ist
berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund mit eingeschriebenen Brief
vorzeitig und fristlos zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der jeweils andere Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und
Androhung der Kündigung wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag verletzt
oder gegen den anderen Vertragspartner ein Konkurs- oder sonstiges
Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird oder
die Leistungen des anderen Vertragspartners infolge von Höherer Gewalt für
einen Zeitraum von länger als sechs Monaten behindert oder verhindert werden.
12.3. Der AN ist überdies berechtigt,
den Vertrag aus wichtigem Grund vorzeitig zu kündigen, wenn sich wesentliche
Parameter der Leistungserbringung geändert haben und der AN aus diesem Grund
die Fortführung der Leistungen unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht
mehr zugemutet werden kann.
12.4. Bei Vertragsbeendigung hat der AG
unverzüglich sämtliche ihm vom AN überlassene Unterlagen und Dokumentationen an
den AN zurückzustellen.
12.5. Auf Wunsch unterstützt der AN bei
Vertragsende den AG zu den jeweiligen beim AN geltenden Stundensätzen bei der
Rückführung der Dienstleistungen auf den AG oder einen vom AG benannten
Dritten.
13. Datenschutz / Geheimhaltung
13.1. Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen
Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des
Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im
Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen treffen.
Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
13.2. Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird dem Auftrag beigelegt.
14. Geheimhaltung
14.1. Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu,
alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung
zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten
nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem
Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren,
oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung
mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig
entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder
richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.
14.2. Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
15. Sonstiges
15.1. Die Vertragspartner benennen im Vertrag
sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen
fällen oder veranlassen können.
15.2. Der AG wird während der Laufzeit
des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur
Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über
Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns
an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass
der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das
Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich
Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).
15.3. Änderungen und Ergänzungen des
Vertrags bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses
Formerfordernisses.
15.4. Sollten eine oder mehrere
Bestimmungen des Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar
sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch
nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine
sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der
unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
15.5. Jede Verfügung über die aufgrund
des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist
jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN
konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.
15.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen
Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich
nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland
durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die
örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz
des Auftragnehmers als vereinbart.
Der Gerichtsstand ist in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals
explizit zu vereinbaren.
Der Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie empfiehlt als
wirtschaftsfreundliches Mittel der Streitschlichtung nachfolgende Mediationsklausel:
Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt
werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen
Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt
WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die
Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden
können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte
eingeleitet.
Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem
allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht.
Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen,
insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können
vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale
Kosten“ geltend gemacht werden.
Begleitblatt
zu den „ALLGEMEINEN GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
für Betreiberdienstleistungen in der Informationstechnologie“
(B2B)
Ausgabe 2018
Die vorliegenden AGB sind lediglich als Mustervorlage für die Gestaltung von AGB zu verstehen. Die enthaltenen Bestimmungen sind Vorschläge, von denen im Einzelfall abgewichen werden kann. Wird in einem konkreten Vertrag Abweichendes vereinbart, ist es zur Vermeidung von Missverständnissen grundsätzlich hilfreich, dezidiert darauf hinzuweisen, welche Bestimmung der AGB die vertragliche Vereinbarung konkret abändert (z.B.: „diese Regelung ersetzte Punkt x. der AGB“). Die Verwendung des Musters kann die begleitende Konsultation eines rechtskundigen Beraters nicht ersetzen.
Cloud-Services
Für einen Nutzer von Cloud-Services sind diese Services ähnlich zu betrachten wie ein klassisches Outsourcing von IT-Leistungen. Daher sollten Cloud-Services Vereinbarungen enthalten, die auch bei einem klassischen IT-Outsourcing-Vertrag durchaus üblich sind. Einen Katalog mit empfohlenen Vertragselementen, die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder Servicelevel-Vereinbarungen (SLA) von Cloud-Service-Unternehmen berücksichtigt sein sollten, finden Sie auf www.ubit.at unter der Rubrik Berufsgruppe IT-Dienstleistung/Checkliste für Cloud-Verträge
Geltung der AGB
Grundsätzlich gehen vertragliche Vereinbarungen den in AGB enthaltenen Bestimmungen vor. Darüber hinaus werden AGB nur dann Vertragsinhalt, wenn dies (nachweislich) – am besten schriftlich – vereinbart wird. Gleichzeitig (vor Vertragsabschluss) müssen die AGB dem Auftraggeber übermittelt werden. Die Übermittlung der AGB nach Vertragsabschluss auf Rechnungen, Lieferscheinen oder dergleichen ist grundsätzlich wirkungslos. Nachteilige, ungewöhnliche und überraschende Klauseln in AGB, also Klauseln mit denen der Auftraggeber nach den Begleitumständen des Vertrages und dem Erscheinungsbild der Urkunde nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, der Auftraggeber wurde ausdrücklich (nachweislich) darauf hingewiesen. Gewerbetreibende, die regelmäßig AGB verwenden, haben die AGB in den dem Kundenverkehr dienenden Räumlichkeiten auszuhängen.
Verweisen Auftraggeber und Auftragnehmer jeweils auf die Geltung ihrer AGB, so liegt Dissens vor, soweit sich die AGB widersprechen; dies grundsätzlich ungeachtet der in Punkt 1.2 enthaltenen Klausel. Meist wird der Vertrag dennoch zu Stande kommen, da sich die Vertragspartner über die wesentlichen Punkte des Vertrages (in der Regel: Leistung und Preis) einig sind/waren; lediglich die einander widersprechenden Klauseln gelten nicht (Teilungültigkeit). Die nicht vom Vertrag geregelten Punkte sind dann durch gesetzliche Bestimmungen oder ergänzende Auslegung zu ermitteln. Um die Geltung der AGB für den Streitfall soweit wie möglich zu sichern, ist in den AGB dennoch die „Abwehrklausel“ gemäß Punkt 1.2 enthalten.
Haftung
Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber abgesehen von Personenschäden nur für grobes Verschulden.
Vergütung
Das mit dem Auftragnehmer vereinbarte Honorar ist in den Vertrag aufzunehmen. Das Honorar ist mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Anfallende Barauslagen und Spesen sind gegen Rechnungslegung vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen.
Datenschutz & Geheimhaltung
Der Verantwortliche, der Auftragsverarbeiter und ihre Mitarbeiter haben personenbezogene Daten aus Datenverarbeitungen, die ihnen ausschließlich auf Grund ihrer berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten, geheim zu halten, soweit kein rechtlich zulässiger Grund für eine Übermittlung der anvertrauten oder zugänglich gewordenen personenbezogenen Daten besteht (Datengeheimnis). Mitarbeiter sind hierüber und über allfällige Folgen eines Verstoßes zu belehren.
Aufgrund der bevorstehenden Änderungen durch die EU-Datenschutz-Grundverordnung und das österreichische Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 (künftig: DSG) wird empfohlen, weitere datenschutzrechtliche Klauseln nicht in den AGB direkt aufzunehmen, sondern hier ein Extra-Blatt auszuhändigen. Es ist darauf zu achten, dass sowohl allfällige datenschutzrechtliche Einwilligungen ordentlich eingeholt werden als auch Informationspflichten rechtzeitig und vollständig erfüllt werden.
Zudem ist ein Auftragsverarbeitervertrag abzuschließen, wenn Daten für den Kunden im Rahmen des Auftrags verarbeitet werden (wovon in dieser Branche auszugehen ist). Muster und Näheres hierzu finden sich unter: www.wko.at/datenschutz bzw. unter www.ubit.at.
Achtung: Dem Wesen des Werkvertrages entsprechend steht es dem Auftragnehmer zu, sich bei der Herstellung des Werkes durch andere selbständige Dritte vertreten zu lassen. Davon zu unterscheiden ist die Heranziehung von – dem Auftragnehmer ohnehin zuzurechnenden – eigenen Hilfspersonen (etwa Angestellte des Auftragnehmers).
Datenschutzrechtlich gesehen müssen Sie sich allerdings, wenn Sie Daten einem Sub-Auftragsverarbeiter im Rahmen des Auftrages weitergeben möchten, diese Weitergabe mit dem Auftraggeber vereinbart haben. Das wird entweder im Auftragsverarbeitervertrag geregelt oder in einer separaten Vereinbarung.
Sonstiges
Der Gerichtsstand müsste in der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden nochmals explizit vereinbart werden.